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Satzung
Satzung des Vereins „Forum-Wasserburger-Land-Straße e.V.“
§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Forum-Wasserburger-Land-Straße“, im folgenden „Verein“
benannt.
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in München.§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
1) Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen. Nach
Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein den Zusatz “e.V.”
2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch. Das Jahr der
Gründung gilt als Rumpfgeschäftsjahr.§ 3 Vereinszweck
1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter
Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und ähnlichen Gesichtspunkten in
Zusammenarbeit aller am Wohl der Wasserburger Landstraße und der angrenzenden
Einkaufsstraßen interessierten Kräfte durch Werbemaßnahmen und Aktionen die Attraktivität
und das Angebot an Waren und Dienstleistungen zu fördern. Benannte Kräfte sind
insbesondere der Handel und das Handwerk, die Industrie, die Banken, die Gastronomie, die
freien Berufe, die Hauseigentümer und die städtischen Behörden und sonstige Institutionen.
Damit soll die Anziehungskraft der Wasserburger Landstraße und der angrenzenden
Einkaufsstraßen erhalten und gestärkt werden.
2) Der Verein verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Erwerbszwecke.
3)Die Mitglieder des Vereins wollen untereinander einen regen Erfahrungsaustausch
pflegen.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
Personengesellschaften, die einen Betrieb führen, werden hinsichtlich der Mitgliedschaft
juristischen Personen gleichgestellt. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines
Antrages der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Über die Beschwerde eines abgelehnten Antragstellers
entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
2) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung
möglich.§ 5 Mitgliedsbeitrag
1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch
Beschluss.
3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist,
unterschiedlich festgesetzt werden.
4) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Ehrenmitglieder sind
von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder mit Erlöschen der Rechtsfähigkeit.
2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
4) Wird der Mitgliedsbeitrag erhöht, ist jedes Mitglied berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist
aus dem Verein auszutreten. Bereits eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.§ 7 Ausschluss
1) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und muss dem Mitglied
schriftlich mitgeteilt werden. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag mit mehr als sechs Monaten ab Fälligkeit im Rückstand bleibt.
2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss schriftlich gegenüber
dem Betroffenen begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem
Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die
Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des
Ausschlusses schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste
Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
3) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die
Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
4) Beim Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden anteilige Beiträge nicht erstattet.§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen
und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen,
was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
3) Die Vereinsregeln und die Satzung sind zu beachten.
4) Jede Änderung der persönlichen Daten (Anschrift, Bankverbindung etc.) ist dem Vorstand
sofort anzuzeigen.§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.§ 10 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder
mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das
Minderheitsverlangen wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und
Gründe für die Versammlung aufführt.
3) Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in Form von Rundschreiben (auch per
E-Mail zulässig). Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine
Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der
Veröffentlichung.§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied kann sich durch ein
anderes Mitglied, unter Vorlage einer schriftlich erteilten Vollmacht, vertreten lassen. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand als Versammlungsleiter geleitet.
2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch
Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die
Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung
abgegebenen Stimmen erforderlich.§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt
sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch
Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des
Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem
Vorstand Entlastung.
6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu
beschließen.
7) Der Mitgliederversammlung ist der Jahresabschluss, die Gewinn- und Verlustrechnung
und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des
Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer
aus ihren Reihen, die weder dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des
Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über
das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben
Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
a) Befreiungen von der Beitragspflicht
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Aufnahme von Darlehen
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g) Mitgliedsbeiträge
h) Satzungsänderungen
9) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom
Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.§ 13 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2.
Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2
Geschäftsjahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach
Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so
ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl
einzuberufen.
3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines
Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch
Amtsenthebung oder Rücktritt.
4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den
gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des
gesamten Vorstands, an die Mitglieder zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst 1
Monat nach Eingang wirksam. Innerhalb dieser Zeit ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.§ 14 Aufgabenbereich des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese
Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener
Zuständigkeit.
3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
4) Die Mitglieder des Vorstandes haben Gesamtvertretungsbefugnis. Der Verein wird durch
2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen
Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.§ 15 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich
protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort
und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.§ 16 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an allen
Veranstaltungen oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch
Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem
Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des
Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.§ 17 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die
Liquidatoren. Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks sollen durch
Beschluss der Mitgliederversammlung die Anfallsberechtigten bestimmt werden. Der
Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig
gebliebene Vereinsvermögen.§ 18 Schlussbestimmung
Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gelten die
Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht.§ 19 In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 2. April 2008 beschlossenen worden
und ist damit in Kraft getreten.Haar den 2. April 2008
Unterschriften
(Vor- und Nachname, Adresse sowie Geburtsdatum der Gründungsmitglieder).


